Artikel 9 VO (EU) 2024/1309
Ausnahmen von Genehmigungsverfahren
(1) Bauarbeiten, die eines der Folgenden umfassen, unterliegen keinem Genehmigungsverfahren im Sinne des Artikels 7, es sei denn, eine solche Genehmigung ist nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich:
- a)
- Reparatur- und Wartungsarbeiten, die in ihrem Umfang begrenzt sind, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung und Dauer,
- b)
- begrenzte technische Aktualisierungen bei bestehenden Arbeiten oder Installationen mit begrenzter Wirkung,
- c)
- kleinere Bauarbeiten, deren Umfang begrenzt ist, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung oder Dauer, die für den Aufbau von VHC-Netzen notwendig sind.
(2) Gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe weisen die Mitgliedstaaten die Arten von Bauarbeiten aus, auf die Absatz 1 Anwendung findet. Informationen über solche Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des in Absatz 2 festgelegten Verfahrens können die zuständigen Behörden in folgenden Fällen Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen verlangen:
- a)
- für physische Infrastrukturen oder bestimmte Kategorien physischer Infrastrukturen, die aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes geschützt sind oder die anderweitig nach nationalem Recht geschützt sind, oder
- b)
- wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung oder Sicherheit oder aus Gründen der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können von Betreibern, die die Durchführung von Bauarbeiten im Sinne dieses Artikels planen, verlangen, dass sie den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten ihre Absicht mitteilen, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Diese Mitteilung umfasst nicht mehr als eine Erklärung seitens des Betreibers über seine Absicht, die Bauarbeiten zu beginnen, und die Vorlage von Mindestinformationen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Arbeiten unter die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 fallen. Diese Mindestinformationen umfassen mindestens das Datum des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten, ihre Dauer, die Kontaktdaten der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Person und das von den Arbeiten betroffene Gebiet.
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