Artikel 12 VO (EU) 2024/1309
Digitalisierung der zentralen Informationsstellen
(1) Zentrale Informationsstellen stellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung, z. B. in Form von Webportalen, Datenbanken, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen, um zu ermöglichen, dass alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.
(2) Um Überschneidungen im Bereich der digitalen Instrumente zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten mehrere bestehende oder neu entwickelte digitale Instrumente, die die Arbeit der in Absatz 1 genannten zentralen Informationsstellen unterstützen, miteinander verbinden bzw. ganz oder teilweise integrieren.
(3) Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, um einen nahtlosen Zugang zu den digitalisierten zentralen Informationsstellen zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende technische, finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, um die Einrichtung und Digitalisierung der zentralen Informationsstellen zu unterstützen.
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