Artikel 13 VO (EU) 2024/1309

Streitbeilegung

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, hat jede Partei das Recht, die nach Artikel 14 eingerichtete zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zu befassen, die in folgenden Fällen entstehen können:

a)
wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder innerhalb eines Monats nach Eingang des Zugangsantrags gemäß Artikel 3 keine Einigung über konkrete Bedingungen, einschließlich des Preises, erzielt wird,
b)
im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Artikeln 4 und 6, auch wenn die verlangten Informationen nicht innerhalb der entsprechenden Fristen zur Verfügung gestellt werden,
c)
wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Antrags auf Koordinierung von Bauarbeiten keine Einigung über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielt wird oder
d)
wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Zugangsantrags keine Einigung über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder 3 erzielt wird.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und d die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle auch Streitigkeiten über das Wegerecht beilegen kann, wenn die Stelle, bei der der Betreiber den Zugang beantragt hat, gleichzeitig die Stelle ist, die zur Erteilung des Wegerechts an dem Grundbesitz, auf, in oder unter dem sich der Gegenstand des Zugangsantrags befindet, befugt ist.

(2) Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der in den einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder in den Leitlinien des GEREK festgelegten Grundsätze trifft die in Absatz 1 genannte nationale Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit, und zwar

a)
innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Streitigkeiten;
b)
innerhalb eines Monats nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Streitigkeiten.

Diese Fristen dürfen nur unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen verlängert werden.

(3) Die Entscheidung der nationalen Streitbeilegungsstelle kann in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Streitigkeiten darin bestehen, faire und angemessene Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, festzulegen.

(4) Die Streitbeilegungsstellen veröffentlichen ihre Entscheidungen unter Wahrung der Grundsätze der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die zentrale Informationsstelle gewährleistet den Zugang zu den von den Streitbeilegungsstellen veröffentlichten Entscheidungen.

Betrifft die Streitigkeit den Zugang zu Infrastrukturen eines Betreibers und ist die nationale Streitbeilegungsstelle zugleich die nationale Regulierungsbehörde, so sind gegebenenfalls die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele zu berücksichtigen.

(5) Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet der Rechtsmittel und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, und ergänzt diese.

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