Artikel 14 VO (EU) 2024/1309
Zuständige Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der nationalen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 übertragen werden (im Folgenden „nationale Streitbeilegungsstelle” ).
(2) Die nationale Streitbeilegungsstelle muss von allen Netzbetreibern und allen öffentlichen Stellen, die Eigentümer der von der Streitigkeit betroffenen physischen Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Mitgliedstaaten, die Eigentumsrechte an Netzbetreibern haben oder diese kontrollieren, sorgen für eine wirksame strukturelle Trennung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Streitbeilegungsverfahren und denjenigen der zentralen Informationsstelle von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle.
Die nationalen Streitbeilegungsstellen handeln unabhängig und objektiv und holen weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen, wenn sie über bei ihnen anhängige Streitigkeiten entscheiden. Dies steht einer Aufsicht gemäß nationalem Recht nicht entgegen. Nur zuständige Beschwerdestellen sind befugt, Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstellen auszusetzen oder aufzuheben.
(3) Die nationale Streitbeilegungsstelle kann Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.
(4) Alle von einer Streitigkeit betroffenen Parteien arbeiten uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammen.
(5) Die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle gemäß den Artikeln 3 bis 10, 12 und 13 werden von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene benannt werden. Zur Deckung der Kosten, die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, können Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erhoben werden.
(6) Für zuständige Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle wahrnehmen, gilt Absatz 2 Unterabsatz 1 entsprechend.
(7) Die zuständigen Stellen üben ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diesen Stellen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Aufgaben jeder zuständigen Stelle über eine zentrale Informationsstelle, insbesondere wenn solche Aufgaben mehr als einer zuständigen Stelle zugewiesen werden oder wenn sich die Aufgabenzuweisung ändert. Die zuständigen Stellen konsultieren einander und arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, sofern dies zweckmäßig ist.
(9) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Namen aller nach diesem Artikel zuständigen Stellen, die im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben wahrnehmen, und deren jeweilige Zuständigkeiten sowie alle diesbezüglichen Änderungen, bevor die betreffenden Benennungen oder Änderungen wirksam werden.
(10) Gegen jede Entscheidung einer zuständigen Stelle kann nach nationalem Recht bei einer vollständig unabhängigen Beschwerdestelle, einschließlich einer Stelle mit gerichtlichem Charakter, Beschwerde eingelegt werden. Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt für Beschwerden nach diesem Absatz entsprechend.
Das Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen.
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