Artikel 16 VO (EU) 2024/1309

Berichterstattung und Überwachung

(1) Bis zum 12. Mai 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie diese Verordnung weiter dazu beitragen könnte, die im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätsziele zu verwirklichen.

Der Bericht muss Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung umfassen, die sich auf die Fortschritte in Richtung eines schnellen und umfassenden Aufbaus von VHC-Netzen in ländlichen Gebieten, Inselgebieten und abgelegenen Gebieten, wie etwa Inseln, Berggebieten und dünn besiedelten Regionen, sowie auf die Entwicklung des Marktes für Sendemastinfrastrukturen und die Einführung verschiedener Backhaul-Lösungen einschließlich des Backhauls über Satelliten für die digitale Hochgeschwindigkeitsanbindung auswirken können.

(2) Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ihr unverzüglich zu übermitteln sind. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten bis zum … 12. November 2025 in enger Zusammenarbeit mit der Kommission über den gemäß Artikel 118 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss Indikatoren für eine angemessene Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und den Mechanismus zur Gewährleistung einer regelmäßigen Datenerhebung und Berichterstattung darüber an die Kommission vor.

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