Artikel 17 VO (EU) 2024/1309

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120

Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

5.
„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst” : ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
6.
„inländische Kommunikation” : ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;
7.
„Intra-EU-Kommunikation” : ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.

2.
In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:

(7) Ab dem 1. Januar 2029 berechnen Anbieter für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher, sofern technische Vorschriften über Schutzvorkehrungen wie etwa Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erlassen werden. Bis zum 30. Juni 2028 erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK einen Durchführungsrechtsakt, in dem diese technischen Vorschriften gemäß dem in Artikel 5b genannten Prüfverfahren festgelegt werden.

(8) Ab dem 1. Januar 2025 können Anbieter freiwillig der Verpflichtung gemäß Absatz 7 nachkommen, keine unterschiedlichen Endkundenpreise anzuwenden. Vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung sind diese Anbieter von den in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen ausgenommen, damit Verbraucher früher von den Vorteilen gleicher Endkundenpreise für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation profitieren können. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 31. Dezember 2024 einen Durchführungsrechtsakt über die angemessene Nutzung auf der Grundlage typischer Nutzungsmuster und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(9) Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission nach Anhörung des GEREK den vorliegenden Artikel, und auf der Grundlage der Bewertung seiner Auswirkungen kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, einen Gesetzgebungsvorschlag zu seiner Änderung vorzulegen.

(10) Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:

a)
die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;
b)
die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;
c)
die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;
d)
die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;
e)
das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;
f)
die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.

(11) Zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Bewertung erhebt das GEREK regelmäßig einschlägige Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden. Gegebenenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Um sicherzustellen, dass das GEREK seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen kann, sind Anbieter verpflichtet zusammenzuarbeiten, indem sie den zuständigen nationalen Behörden die angeforderten Daten, einschließlich vertraulicher Daten, zur Verfügung stellen.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 5b

Ausschussverfahren

(1) Zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5a der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.
In Artikel 10 Absatz 5 wird das Datum 14. Mai 2024 durch das Datum 30. Juni 2032 ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.