Artikel 4 VO (EU) 2024/1309

Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(1) Um den Zugang zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 beantragen zu können, ist jeder Betreiber berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen in elektronischer Form zu erhalten:

a)
Standort und Leitungswege mit geografischer Kodierung;
b)
Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen;
c)
einen Ansprechpartner.

Diese Mindestinformationen sind zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Zugang zu Informationen zugänglich zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Betreiber, die Zugang beantragen, werden über eine zentrale Informationsstelle über jede Verlängerung der Frist unterrichtet.

Ein Betreiber, der nach diesem Artikel Zugang zu Informationen beantragt, muss angeben, in welchem geografischen Gebiet er beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen.

Der Zugang zu den Mindestinformationen darf beschränkt oder verweigert werden, sofern dies für die Sicherheit bestimmter Gebäude, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit nationaler kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen können die Mitgliedstaaten Informationen über bestehende physische Infrastrukturen verlangen, z. B. Informationen über den Auslastungsgrad der physischen Infrastrukturen.

(3) Netzbetreiber und öffentliche Stellen stellen mindestens die Mindestinformationen gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 über eine zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form zur Verfügung und machen jede Aktualisierung dieser Informationen umgehend verfügbar. Kommen Netzbetreiber oder öffentliche Stellen dem vorliegenden Absatz nicht nach, so können die zuständigen Behörden verlangen, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingang dieses Antrags die fehlenden Informationen gemäß Absatz 1 in elektronischer Form über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Sanktionen wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gegen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, zu verhängen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 3500 Einwohnern während eines Übergangszeitraums von möglichst kurzer Dauer und von höchstens zwölf Monaten von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 ausnehmen. Die Mitgliedstaaten legen einen Fahrplan mit Fristen für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form fest. Diese Ausnahmen und die Fahrpläne werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht. Während dieses Übergangszeitraums stellen diese Gemeinden sicher, dass die verfügbaren Informationen den Betreibern zugänglich sind.

(5) Netzbetreiber und öffentliche Stellen geben zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchungen bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers statt. Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, welche Komponenten der physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchungen der angegebenen Komponenten der physischen Infrastrukturen werden im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Einschränkungen innerhalb eines Monats nach dem Tag des Antragseingangs unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte der Anträge festlegen.

(6) Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe nationale kritische Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts oder Teile solcher Infrastrukturen ausweisen, die den in den Absätzen 1, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen nicht unterliegen.

(7) Die Absätze 1, 3 und 5 finden keine Anwendung, wenn

a)
physische Infrastrukturen für den Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen technisch ungeeignet sind,
b)
die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestimmte Arten bestehender physischer Infrastrukturen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemäß einer von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse und einer Konsultation der Interessenträger unverhältnismäßig wäre, oder
c)
physische Infrastrukturen keinen Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 10 unterliegen.

Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.

(8) Betreiber, die nach diesem Artikel Zugang zu Informationen erhalten, müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck behandeln sie die Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den Aufbau ihrer Netze.

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