Artikel 6 VO (EU) 2024/1309

Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten

(1) Um die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 zu ermöglichen, stellen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, über eine zentrale Informationsstelle die folgenden Mindestinformationen in elektronischer Form zur Verfügung:

a)
geografisch kodierter Standort und Art der Arbeiten;
b)
betroffene Komponenten physischer Infrastrukturen;
c)
geschätzter Beginn und Dauer der Arbeiten;
d)
voraussichtliches Tag der Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, falls zutreffend;
e)
einen Ansprechpartner.

Der Netzbetreiber und die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und umgehend über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sobald die Informationen über die in den nächsten sechs Monaten vorgesehenen Bauarbeiten dem Netzbetreiber zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber, wenn eine Genehmigung angestrebt wird, spätestens zwei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.

Betreiber haben das Recht, auf mit Begründung versehenen Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen in elektronischer Form zu erhalten, wobei in dem Antrag anzugeben ist, in welchem Gebiet der antragstellende Betreiber beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Die verlangten Informationen sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang zu Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt oder verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten, die als von begrenzter Tragweite, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten, sowie die Notfälle oder die Gründe der nationalen Sicherheit ausweisen, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Bereitstellung der Mindestinformationen nach Absatz 1 rechtfertigen würden. Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, Absatz 1 nicht anwenden.

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, Absatz 1 auf Informationen über Arten von Bauarbeiten, die von begrenzter Tragweite sind, sowie aufgrund der durch die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesenen Notfälle nicht anzuwenden.

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