Artikel 7 VO (EU) 2024/1309
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten
(1) Die zuständigen Behörden dürfen den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen nicht in unangemessener Weise beschränken oder behindern. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Vorschriften über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet kohärent sind.
(2) Die zuständigen Behörden stellen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form alle Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die im Wege von Verwaltungsverfahren erteilt werden, einschließlich aller Informationen über Ausnahmen von einzelnen oder allen Genehmigungen oder Wegerechten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sowie Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen in elektronischer Form und des Abrufs von Informationen zum Stand des Antrags, zur Verfügung.
(3) Betreiber haben das Recht, über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf alle notwendigen Genehmigungen oder Verlängerungen davon oder auf Wegerechte zu stellen und Informationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Verfahren für den Abruf dieser Informationen festlegen.
(4) Die zuständigen Behörden können innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang Anträge auf Genehmigungen, einschließlich auf Wegerechte, ablehnen, für die der Betreiber, der diese Genehmigung beantragt, die Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt hat.
(5) Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Genehmigungsantrags.
Die zuständigen Behörden stellen die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigungen oder Wegerechte innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest. Die zuständigen Behörden fordern den Antragsteller auf, fehlende Informationen innerhalb dieser Frist nachzureichen. Die Feststellung durch die zuständige Behörde, dass der Genehmigungsantrag vollständig ist, führt nicht zu einer Aussetzung oder Unterbrechung der Gesamtfrist von vier Monaten für die Prüfung des Genehmigungsantrags ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten, und unbeschadet der Vorschriften, mit denen dem Antragsteller zusätzliche Rechte gewährt werden oder darauf abgezielt wird, die schnellstmögliche Erteilung der Genehmigung sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten legen die Gründe fest, aus denen die zuständige Behörde in hinreichend gerechtfertigten Ausnahmefällen von Amts wegen die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Absatz 6 genannten Fristen verlängern kann, und veröffentlichen diese Gründe vorab über eine zentrale Informationsstelle.
Jede Verlängerung muss so kurz wie möglich sein und darf vier Monate nicht überschreiten, es sei denn, dies ist erforderlich, um andere besondere Fristen oder Verpflichtungen einzuhalten, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten.
Eine Verlängerung kann nicht beantragt werden, um fehlende Informationen einzuholen, die die zuständige Behörde vom Antragsteller nicht gemäß Unterabsatz 2 angefordert hat.
Verweigerungen von Genehmigungen oder Wegerechten müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend gerechtfertigt werden.
(6) Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilen die zuständigen Behörden Wegerechte innerhalb der Frist von vier Monaten oder der im nationalem Recht festgelegten Frist, je nachdem, welche kürzer ist, nach dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags, wenn für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zusätzlich zu den Genehmigungen diese Wegerechte für Nutzungen auf, über oder unter öffentlichem oder gegebenenfalls privatem Grundbesitz mit im Voraus erteilter Genehmigung durch den Eigentümer oder im Einklang mit dem nationalen Recht erforderlich sind; dies gilt nicht im Fall einer Enteignung.
(7) Die zuständigen Behörden können die einem Betreiber erteilte Genehmigung für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, erneuern, wenn die Bauarbeiten aus objektiv gerechtfertigten Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung begonnen oder abgeschlossen werden konnten. Die Verlängerung der Genehmigung wird ohne zusätzliche Verfahrensanforderungen für die Betreiber erteilt.
(8) Die Mitgliedstaaten können unter anderem für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen auf Gebäuden oder an Orten von architektonischem, historischem, religiösem oder ökologischem Wert, die nach nationalem Recht geschützt sind, oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit kritischer Infrastrukturen oder des Umweltschutzes erforderlich ist, Genehmigungen verlangen.
(9) Für Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, werden keine Gebühren oder Entgelte verlangt, die über die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend vorgesehenen Verwaltungskosten hinausgehen.
(10) Die Kommission überwacht die Anwendung des vorliegenden Artikels in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre Bericht über den Stand der Durchführung dieses Artikels und darüber, ob die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(11) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren gilt unbeschadet des Artikels 57 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
(12) Der vorliegende Artikel lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, weitere Bestimmungen zwecks Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens seitens der zuständigen Behörden einzuführen.
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