Artikel 1 VO (EU) 2024/1347

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Normen für

a)
die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;
b)
einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
c)
den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.