Artikel 15 VO (EU) 2024/1347
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
- a)
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- b)
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- c)
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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