Artikel 6 VO (EU) 2024/1347
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
- a)
- dem Staat;
- b)
- Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
- c)
- nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
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