Artikel 6 VO (EU) 2024/1347

Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a)
dem Staat;
b)
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

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