Artikel 10 VO (EU) 2024/1348
Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens
(1) Antragsteller sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat.
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne ein Reisedokument nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen.
(3) Der Antragsteller hat nicht das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats während des Verwaltungsverfahrens, wenn die Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl, der gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI(*) ausgestellt wurde, an einen anderen Mitgliedstaat übergeben wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der Berechtigung des Antragstellers zum Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet während des Verwaltungsverfahrens vorsehen, wenn der Antragsteller
- a)
- einen Folgeantrag gemäß Artikel 55 stellt und die Bedingungen des Artikels 56 erfüllt sind;
- b)
- zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an einen anderen Mitgliedstaat, einen Drittstaat, den Internationalen Strafgerichtshof oder ein anderes internationales Gericht ausgeliefert, übergeben oder überstellt wird oder werden soll;
- c)
- unbeschadet der Artikel 12 und 17 der Verordnung (EU) 2024/1347 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.
(5) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann an einen Drittstaat oder ein internationales Gericht gemäß Absatz 4 Buchstabe b ausliefern, übergeben oder überstellen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine solche Entscheidung der Auslieferung, Übergabe oder Überstellung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.
Fußnote(n):
- (*)
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
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