Artikel 11 VO (EU) 2024/1348
Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags
(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 4 wird vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38 dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit (im Folgenden „Anhörung zur Zulässigkeit” ) gegeben.
(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, Gründe dafür anzuführen, dass die in Artikel 38 genannten Unzulässigkeitskriterien auf ihn nicht anwendbar sind.
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