Artikel 16 VO (EU) 2024/1348

Unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren

(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III unentgeltliche Rechtsauskunft.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann ein wirksamer Zugang zu unentgeltlicher Rechtsauskunft dadurch sichergestellt werden, dass eine Person mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft in der Phase des Verwaltungsverfahrens für mehrere Antragsteller gleichzeitig betraut wird.

(2) Im Verwaltungsverfahren umfasst die unentgeltliche Rechtsauskunft unter anderem die Bereitstellung von

a)
Orientierung über das Verwaltungsverfahren und eine Erläuterung des Verwaltungsverfahrens, einschließlich Informationen über die Rechte und Pflichten während dieses Verfahrens;
b)
Unterstützung bei der Einreichung des Antrags und Orientierung zu

i)
den verschiedenen Verfahren, nach denen der Antrag geprüft werden kann, und den Gründen für die Anwendung dieses Verfahrens,
ii)
den Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeit eines Antrags,
iii)
rechtlichen Fragen, die sich im Zuge des Verfahrens ergeben, einschließlich Informationen darüber, wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags im Einklang mit den Artikeln 67, 68 und 69 angefochten werden kann.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

a)
es sich bei dem Antrag um einen ersten Folgeantrag handelt, bei dem davon ausgegangen wird, dass er nur zu dem Zweck gestellt worden ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde;
b)
es sich bei dem Antrag um einen zweiten oder weiteren Folgeantrag handelt;
c)
der Antragsteller bereits von einem Rechtsberater unterstützt und vertreten wird.

(4) Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung aus Unionsfonds im Einklang mit den für diese Fonds geltenden Rechtsakten gewährt werden.

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