Artikel 17 VO (EU) 2024/1348

Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Rechtsbehelfsverfahren

(1) Im Rechtsbehelfsverfahren stellen die Mitgliedstaaten auf ein Ersuchen des Antragstellers sicher, dass ihm unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitgestellt wird. Diese unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung umfasst die Vorbereitung der nach nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente, die Vorbereitung des Rechtsbehelfs und — im Fall einer mündlichen Verhandlung — die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung vor einem Gericht.

(2) Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn

a)
davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller, der seine finanzielle Situation offenzulegen hat, über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu tragen;
b)
davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist;
c)
es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im einzelstaatlichen Recht vorgesehen;
d)
der Antragsteller bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird.

(3) Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so wird dem Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vor einem Gericht gewährt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller berechtigt, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu beantragen.

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