Artikel 18 VO (EU) 2024/1348
Umfang der Rechtsauskunft und der Rechtsberatung und -vertretung
(1) Dem Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß dem nationalen Recht rechtlich vertritt, wird Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers gewährt, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.
(2) Der Zugang zu den Informationen oder Quellen in der Akte des Antragstellers kann nach nationalem Recht verweigert werden, wenn die Offenlegung der Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen die Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden würde oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden oder wenn die Informationen oder Quellen nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuft sind. In diesen Fällen trägt die Asylbehörde dafür Sorge,
- a)
- dass den Gerichten im Rechtsbehelfsverfahren Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen gewährt wird, und
- b)
- dass das Recht auf Verteidigung des Antragstellers gewahrt wird.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b gewähren die Mitgliedstaaten einem Rechtsberater, der den Antragsteller rechtlich vertritt und der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen oder Quellen, soweit die Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zum Entzug des internationalen Schutzes relevant sind.
(3) Der Rechtsberater des Antragstellers oder die mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft betraute Person, der beziehungsweise die einem Antragsteller Rechtsauskunft oder Rechtsberatung und -vertretung bereitstellt, erhält gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 zum Zweck der Bereitstellung von Rechtsauskunft oder Rechtsberatung und -vertretung Zugang zu abgeschlossenen Bereichen wie Hafteinrichtungen und Transitzonen.
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