Artikel 19 VO (EU) 2024/1348
Bedingungen für die unentgeltliche Rechtsauskunft oder unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die unentgeltliche Rechtsauskunft oder unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach nationalem Recht zur Bereitstellung von Rechtsauskunft oder Rechtsberatung und -vertretung für Antragsteller zugelassene oder zulässige Rechtsberater oder sonstige Berater oder durch Nichtregierungsorganisationen, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder Vertretungsdienstleistungen für Antragsteller registriert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche Rechtsauskunft oder unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz geregelt sind; anderenfalls wenden sie die Vorschriften an, die für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge gelten, soweit diese Vorschriften nicht restriktiver sind oder den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsauskunft oder unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.
(3) Die Mitgliedstaaten legen spezifische Vorschriften für den Ausschluss der Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsauskunft oder unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 16 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 2 fest.
(4) Die Mitgliedstaaten können für die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsauskunft oder unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese Begrenzung nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsauskunft oder unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine ungünstigere Behandlung zuteil werden, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Rechtsberatung und -vertretung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage im Laufe des Verfahrens beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. Zu diesem Zweck unterrichtet der Antragsteller die zuständigen Behörden unverzüglich über jede wesentliche Änderung seiner finanziellen Lage.
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