Artikel 21 VO (EU) 2024/1348

Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen

(1) Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller die erforderliche Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können.

(2) Gelangt die Asylbehörde — auch auf der Grundlage der Prüfung durch eine andere zuständige nationale Behörde — zu der Auffassung, dass die erforderliche Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 42 oder des Verfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 unter besonderer Berücksichtigung der Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt nicht geleistet werden kann, so wendet sie diese Verfahren auf diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

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