Artikel 22 VO (EU) 2024/1348

Garantien für Minderjährige

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Kindeswohl.

(2) Die Asylbehörde bewertet das Kindeswohl gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/1346.

(3) Sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 33 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet die Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Die persönliche Anhörung eines Minderjährigen wird von einer Person durchgeführt, die über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen verfügt. Sie wird in kind- und situationsgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes durchgeführt.

(4) Im Fall eines begleiteten Minderjährigen wird die persönliche Anhörung in Anwesenheit eines Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für diesen verantwortlich ist, und eines Rechtsberaters, falls ein solcher bestellt wurde, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können auch, wenn es erforderlich ist und dem Kindeswohl dient, die persönliche Anhörung dieses Minderjährigen in Anwesenheit einer Person durchführen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt. In begründeten Fällen und nur dann, wenn es dem Kindeswohl dient, kann die Asylbehörde den Minderjährigen ohne Anwesenheit eines verantwortlichen Erwachsenen anhören, sofern sie sicherstellt, dass der Minderjährige bei der Anhörung von einer Person unterstützt wird, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um sein Wohl zu wahren.

(5) Die Entscheidung über den Antrag eines Minderjährigen wird von den zuständigen Bediensteten der Asylbehörde vorbereitet. Diese zuständigen Bediensteten verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse Minderjähriger und haben dazu angemessene Schulung erhalten.

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