Artikel 23 VO (EU) 2024/1348

Besondere Garantien für unbegleitete Minderjährige

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass unbegleitete Minderjährige so vertreten und unterstützt werden, dass sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen ergebenden Pflichten nachkommen können.

(2) Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so müssen die zuständigen Behörden

a)
so schnell wie möglich und in jedem Fall rechtzeitig für die Zwecke des Absatzes 6 und gegebenenfalls des Absatzes 7 eine Person benennen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und dessen Wohl und allgemeines Wohlergehen zu wahren, sodass der Minderjährige die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann, und die gegebenenfalls als Vertreter fungiert, bis ein Vertreter bestellt wurde;
b)
so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Antragstellung einen Vertreter bestellen.

Der Vertreter und die Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können mit der in Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 genannten Person identisch sein. Der Vertreter beziehungsweise die Person trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigt die eigenen Ansichten des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen entsprechend dessen Alter und Reife.

Ist die zuständige Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass ein Antragsteller, der erklärt, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, so muss sie keinen Vertreter gemäß diesem Absatz bestellen.

Die Verantwortung des Vertreters oder der Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes endet, wenn die zuständigen Behörden nach der Altersbestimmung gemäß Artikel 25 Absatz 1 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist oder der Auffassung sind, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder wenn es sich bei dem Antragsteller nicht mehr um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt.

(3) Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Frist für die Bestellung eines Vertreters gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 3 um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Wird eine Organisation gemäß Absatz 2 benannt, so ernennt sie eine natürliche Person, die die in diesem Artikel genannten Aufgaben gegenüber dem unbegleiteten Minderjährigen wahrnimmt.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich

a)
den unbegleiteten Minderjährigen in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, über die Bestellung der Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und seines Vertreters sowie über das Verfahren, vertraulich und sicher gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Person Beschwerde einzulegen;
b)
die Asylbehörde und gegebenenfalls die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde darüber, dass für den unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter bestellt wurde; und
c)
die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und den Vertreter über den Sachverhalt, die Verfahrensschritte und die Fristen im Zusammenhang mit dem Antrag des unbegleiteten Minderjährigen.

Der Vertreter und die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Person haben Zugang zum Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Minderjährigen, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige.

(6) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Person trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater:

a)
stellt dem unbegleiteten Minderjährigen sachdienliche Informationen über die Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bereit;
b)
unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersbestimmung nach Artikel 25;
c)
stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt ihn bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358.

(7) Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, den Minderjährigen bei der Registrierung und Einreichung des Antrags zu unterstützen oder den Antrag gemäß Artikel 33 im Namen des Minderjährigen einzureichen.

(8) Der Vertreter trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater:

a)
stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen über die Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bereit;
b)
unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls bei dem Verfahren zur Altersbestimmung nach Artikel 25;
c)
unterstützt gegebenenfalls bei der Registrierung des Antrags;
d)
unterstützt gegebenenfalls bei der Einreichung des Antrags oder bei der Einreichung des Antrags im Namen des unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 33;
e)
unterstützt gegebenenfalls bei der Vorbereitung für und Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung und unterrichtet den unbegleiteten Minderjährigen über den Zweck und mögliche Folgen der persönlichen Anhörung und darüber, wie er sich auf diese Anhörung vorbereiten kann;
f)
stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358.

Bei der persönlichen Anhörung haben der Vertreter und der Rechtsberater die Möglichkeit, innerhalb des von der anhörenden Person vorgegebenen Rahmens Fragen zu stellen oder Bemerkungen vorzutragen.

Die Asylbehörde kann verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vertreter oder Rechtsberater zugegen ist.

(9) Der Vertreter nimmt seine Aufgaben gemäß dem Grundsatz des Kindeswohls wahr und verfügt hierfür über die erforderlichen Qualifikationen, Schulung und Fachkenntnisse. Vertreter erhalten regelmäßige Schulung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und haben keine Vorstrafen, insbesondere keine Vorstrafen wegen Straftaten oder sonstigen strafbaren Handlungen zulasten von Kindern.

Der Vertreter wird nur dann ausgetauscht, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Aufgaben dieses Vertreters oder dieser Person nicht angemessen wahrgenommen wurden. Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit denen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, werden nicht als Vertreter bestellt.

(10) Die zuständigen Behörden betrauen eine natürliche Person, die als Vertreter handelt, oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu handeln, mit der Verantwortung für eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen für höchstens 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig, um sicherzustellen , dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Zahl unbegleiteter Minderjähriger je Vertreter auf bis zu höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu überwachen, dass die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a benannten Personen und Vertreter ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, unter anderem indem sie in regelmäßigen Abständen die Strafregister der bestellten Vertreter und benannten Personen überprüfen, um mögliche Unvereinbarkeiten mit ihrer Rolle zu ermitteln. Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen von unbegleiteten Minderjährigen eingereichte Beschwerden gegen die nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bestellten Vertreter oder benannten Personen.

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