Artikel 24 VO (EU) 2024/1348
Medizinische Untersuchung
(1) Hält die Asylbehörde dies für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für erforderlich, so beantragt sie vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine medizinische Untersuchung des Antragstellers im Hinblick auf Anzeichen und Symptome für eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden und wird über die Ergebnisse unterrichtet.
(2) Bei Minderjährigen wird die medizinische Untersuchung nur durchgeführt, wenn ein Elternteil, der für sie nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortliche Erwachsene, der Vertreter oder die Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, der Antragsteller zustimmen.
Die medizinische Untersuchung ist für den Antragsteller kostenlos und wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt.
Gegebenenfalls können die Gesundheitskontrollen und Prüfungen der Vulnerabilität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der medizinischen Untersuchung gemäß dem vorliegenden Artikel berücksichtigt werden.
(3) Wird keine medizinische Untersuchung gemäß Absatz 1 durchgeführt, so teilt die Asylbehörde dem Antragsteller mit, dass er von sich aus und auf seine eigenen Kosten eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf Anzeichen und Symptome für eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden veranlassen kann.
(4) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung gemäß Absatz 1 oder 3 werden der Asylbehörde und dem Antragsteller so schnell wie möglich mitgeteilt und von der Asylbehörde zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt.
(5) Die medizinische Untersuchung wird so schonend wie möglich durchgeführt und darf nur von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt werden. Sie wird so durchgeführt, dass die Würde der Person geachtet wird.
(6) Die Weigerung eines Antragstellers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, oder die Entscheidung, selbst eine medizinische Untersuchung zu veranlassen, sofern diese Untersuchung nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Terminen für medizinische Untersuchungen in dem zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.
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