Artikel 25 VO (EU) 2024/1348
Altersbestimmung Minderjähriger
(1) Bestehen infolge von Aussagen des Antragstellers, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel, ob ein Antragsteller minderjährig ist, können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des Antragstellers zu bestimmen. Für die Altersbestimmung dürfen nicht ausschließlich das Aussehen oder das Verhalten des Antragstellers ausschlaggebend sein. Für die Zwecke der Altersbestimmung gelten die verfügbaren Dokumente als echt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, und den Aussagen Minderjähriger wird Rechnung getragen.
(2) Wenn nach der multidisziplinären Bewertung weiterhin Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters des Antragstellers veranlasst werden. Ist das Ergebnis der Altersbestimmung gemäß diesem Absatz in Bezug auf das Alter des Antragstellers nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.
(3) Jede medizinische Untersuchung zu den in Absatz 2 genannten Zwecken wird so schonend wie möglich und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person durchgeführt. Sie wird von medizinischen Fachkräften durchgeführt, die über Erfahrung und Fachwissen im Bereich Altersbestimmung verfügen.
Findet dieser Absatz Anwendung, so werden die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und der multidisziplinären Bewertung zusammen analysiert, um ein möglichst zuverlässiges Ergebnis zu ermöglichen.
(4) Wenn medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters eines Antragstellers genutzt werden, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Antragsteller, ihre Eltern, der für sie nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortliche Erwachsene, ihre Vertreter oder die Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a vor der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die sie verstehen, und in einer kind- und altersgerechten Weise über die Möglichkeit unterrichtet werden, dass ihr Alter im Wege einer medizinischen Untersuchung bestimmt werden könnte. Dazu gehört eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen einer Weigerung seitens des Antragstellers, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit der medizinischen Untersuchung werden der Akte des Antragstellers beigefügt.
(5) Eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters von Antragstellern wird nur durchgeführt, wenn die Antragsteller, ihre Eltern, der verantwortliche Erwachsene gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, ihr Vertreter oder die Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels einwilligen.
(6) Die Weigerung der Antragsteller, ihrer Eltern, des verantwortlichen Erwachsenen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder der Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters des Antragstellers durchführen zu lassen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Diese Weigerung darf lediglich als widerlegbare Vermutung dafür angesehen werden, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist.
(7) Ein Mitgliedstaat kann von anderen Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen zur Altersbestimmung anerkennen, wenn die Altersbestimmungen gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden.
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