Artikel 26 VO (EU) 2024/1348

Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, auch unbegleiteter Minderjähriger, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 gegenüber persönlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, gilt damit ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt.

Haben die Bediensteten der zuständigen Behörde bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist, so fragen sie die Person ausdrücklich, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht.

(2) Die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 für die Unterbringungseinrichtungen zuständig sind, werden — soweit erforderlich — von der Stellung eines Antrags in Kenntnis gesetzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 unterzogen werden, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diesen Absatz erst nach Abschluss der Überprüfung anzuwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.