Artikel 28 VO (EU) 2024/1348
Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, so schnell wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage nach Registrierung des Antrags ein, es sei denn, Absatz 7 dieses Artikels findet Anwendung, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies entsprechend diesem Artikel zu tun. Wird der Antrag nicht bei der Asylbehörde eingereicht, so setzt die zuständige Behörde die Asylbehörde unverzüglich von der Einreichung eines Antrags in Kenntnis.
(2) Nach einer Überstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 reicht der Antragsteller den Antrag bei den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Antragsteller bei den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats vorstellig wird.
(3) Der Antrag ist persönlich zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort und — sofern mitgeteilt — zu einer bestimmten Uhrzeit einzureichen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller diesen Zeitpunkt und Ort mit. Die zuständigen Behörden können dem Antragsteller eine Uhrzeit mitteilen.
Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass ein Antrag als persönlich eingereicht gilt, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Registrierung oder Einreichung des Antrags physisch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller einen Antrag unter Verwendung eines Formblatts einreichen kann, beispielsweise wenn er aufgrund dauerhafter schwerwiegender Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, wie Freiheitsentzug oder langfristiger Krankenhausaufenthalt, nicht persönlich erscheinen kann. Der Antrag gilt als eingereicht, wenn der Antragsteller das Formblatt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einreicht und die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. In diesem Fall läuft die Frist für die Prüfung des Antrags ab dem Tag des Eingangs des Formblatts bei der zuständigen Behörde.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Unterabsatz 1 wird dem Antragsteller für den Fall, dass eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sodass es unmöglich ist, jedem Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einen Termin zuzuweisen, ein Termin zur Einreichung seines Antrags spätestens zwei Monate nach Registrierung des Antrags zugewiesen.
(6) Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller so schnell wie möglich sämtliche in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 genannten, ihnen zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags und insbesondere anlässlich der persönlichen Anhörung dürfen die Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über ihren Antrag im Verwaltungsverfahren ergeht, weitere für die Prüfung ihres Antrags relevante Umstände vorlegen.
Die Mitgliedstaaten können innerhalb dieses Zeitrahmens eine Frist für die Einreichung dieser zusätzlichen Umstände setzen, um deren Einhaltung sich der Antragsteller bemühen muss.
(7) Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu dem Verfahren so gestalten, dass Stellung, Registrierung und Einreichung gleichzeitig erfolgen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller die in Artikel 8 Absätze 2 bis 6 vorgesehenen Garantien wahrnehmen können. Wenn die Stellung, Registrierung oder Einreichung eines Antrags gleichzeitig erfolgt, muss es dem Antragsteller erlaubt sein, alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, die zur Begründung seines Antrags erforderlich sind, bei der persönlichen Anhörung vorzulegen.
Außerdem dürfen die Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über ihren Antrag im Verwaltungsverfahren ergeht, weitere für die Prüfung ihres Antrags relevante Umstände vorlegen. Die Mitgliedstaaten können innerhalb dieses Zeitrahmens eine Frist für die Einreichung dieser zusätzlichen Umstände setzen, um deren Einhaltung sich der Antragsteller bemühen muss.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.