Artikel 29 VO (EU) 2024/1348
Dokumente für den Antragsteller
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, übergeben dem Antragsteller bei der Registrierung des Antrags ein auf seinen Namen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde. Dieses Dokument bleibt bis zur Ausstellung des in Absatz 4 genannten Dokuments gültig.
Nach einer Überstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 übergeben die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats dem Antragsteller, wenn dieser sich ihnen gegenüber ausweist, ein auf seinen Namen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde und dass die Person überstellt wurde. Dieses Dokument bleibt bis zur Ausstellung des in Absatz 4 genannten Dokuments gültig.
(2) Das Dokument nach Absatz 1 muss nicht ausgehändigt werden, wenn das in Absatz 4 genannte Dokument zum Zeitpunkt der Registrierung ausgestellt werden kann.
(3) Das Dokument nach Absatz 1 wird bei der Ausstellung des in Absatz 4 genannten Dokuments eingezogen.
(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 eingereicht wird, stellen so schnell wie möglich nach der Einreichung des Antrags ein Dokument aus, das mindestens folgende Umstände enthält und erforderlichenfalls aktualisiert wird:
- a)
- Name des Antragstellers, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten oder gegebenenfalls Staatenlosigkeit, ein Gesichtsbild des Antragstellers und Unterschrift des Antragstellers;
- b)
- ausstellende Behörde, Datum und Ort der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- c)
- Status der Person als Antragsteller;
- d)
- Erklärung, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zwecke der Prüfung seines Antrags hat, und Angabe, ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats frei bewegen darf;
- e)
- Angabe, dass das Dokument kein Reisedokument ist und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.
(5) Die Ausstellung von in diesem Artikel genannten Dokumenten ist nicht erforderlich, wenn und solange sich der Antragsteller in Hafteinrichtungen oder Haftanstalten befindet.
Bei Entlassung aus der Hafteinrichtung oder der Haftanstalt wird dem Antragsteller das Dokument gemäß Absatz 1 oder 4 ausgehändigt. Wird dem Antragsteller bei der Entlassung das in Absatz 1 genannte Dokument ausgehändigt, so erhält er das in Absatz 4 genannte Dokument so schnell wie möglich.
(6) Im Fall begleiteter Minderjähriger können die in diesem Artikel genannten Dokumente, die einem Elternteil oder dem nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen ausgestellt werden, gegebenenfalls auch den Minderjährigen abdecken.
(7) Die in diesem Artikel genannten Dokumente müssen nicht als Identitätsnachweis dienen, sondern gelten als ausreichend für den Zweck, dass sich der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gegenüber den nationalen Behörden ausweisen und seine Rechte in Anspruch nehmen kann.
(8) Das in den Absätzen 1 und 4 genannte Dokument enthält das Datum der Registrierung des Antragstellers.
(9) Das Dokument nach Absatz 4 hat eine Gültigkeit von bis zu 12 Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird. Wird dieses Dokument von dem zuständigen Mitgliedstaat ausgestellt, so wird die Gültigkeit des Dokuments verlängert, um den Zeitraum abzudecken, in dem der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats berechtigt ist. Die Gültigkeitsdauer des Dokuments begründet kein Recht auf Verbleib, wenn dieses Recht im Sinne der vorliegenden Verordnung beendet oder ausgesetzt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.