Artikel 34 VO (EU) 2024/1348
Prüfung von Anträgen
(1) Die Asylbehörde prüft und entscheidet über Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.
(2) Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt die Asylbehörde Folgendes:
- a)
- die vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen;
- b)
- sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen, einschließlich Kinderrechtsorganisationen, sowie — sofern verfügbar — der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303;
- c)
- bei Anwendung der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in dem Drittstaat, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag als erster Asylstaat oder sicherer Drittstaat betrachtet wird, einschließlich Informationen und Analysen zu sicheren Drittstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2303;
- d)
- die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich Faktoren wie Hintergrund des Antragstellers, Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung, um beurteilen zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
- e)
- die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 verfolgt werden oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
- f)
- die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte;
- g)
- vorausgesetzt die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden geht nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, die Frage, ob die interne Schutzalternative gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1347 Anwendung findet.
(3) Die für die Prüfung der Anträge und die Entscheidung darüber zuständigen Mitarbeiter verfügen über angemessene Kenntnisse der im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards und haben entsprechende Schulungen erhalten, einschließlich der einschlägigen Schulung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/2303. Die Mitarbeiter können in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, die psychische Gesundheit betreffenden und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2303 Anfragen an die Asylagentur richten.
(4) Falls dies notwendig ist, sind Unterlagen, die von der Asylbehörde als für die Prüfung der Anträge sachdienlich beurteilt werden, für die Zwecke dieser Prüfung zu übersetzen.
Die Übersetzung dieser relevanten Unterlagen oder von Teilen davon kann von anderen Stellen bereitgestellt und im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Der Antragsteller kann auf eigene Kosten für die Übersetzung weiterer Unterlagen Sorge tragen. Bei Folgeanträgen kann dem Antragsteller die Verantwortung für die Übersetzung der Unterlagen auferlegt werden.
(5) Die Asylbehörde kann die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz vorziehen, insbesondere wenn
- a)
- sie der Ansicht ist, dass der Antrag wahrscheinlich begründet ist;
- b)
- beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige;
- c)
- begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellen kann;
- d)
- es sich um einen Folgeantrag handelt;
- e)
- gegen den Antragsteller eine Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2024/1346 ergangen ist, er an Störungen der öffentlichen Ordnung beteiligt war oder kriminelle Handlungen begangen hat.
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