Artikel 35 VO (EU) 2024/1348
Dauer des Prüfungsverfahrens
(1) Die Prüfung zur Feststellung, ob ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d und Artikel 38 Absatz 2 unzulässig ist, wird so schnell wie möglich abgeschlossen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags.
In dem Fall gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e schließt die Asylbehörde die Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab.
Der Antrag ist nicht allein deshalb als zulässig anzusehen, weil innerhalb der in diesem Absatz und in Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung über die Unzulässigkeit ergangen ist.
(2) Die Asylbehörde kann die Fristen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 um höchstens zwei Monate verlängern, wenn
- a)
- eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, das Zulässigkeitsverfahren innerhalb der festgelegten Fristen abzuschließen;
- b)
- es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht;
- c)
- die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist.
(3) Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags ab.
(4) Die Asylbehörde stellt sicher, dass — unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung — das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit, sofern es sich dabei nicht um ein beschleunigtes Prüfungsverfahren handelt, so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abgeschlossen wird.
(5) Die Asylbehörde kann die in Absatz 4 genannte Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, wenn
- a)
- eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sodass es unmöglich ist, das Verfahren innerhalb der Sechsmonatsfrist abzuschließen;
- b)
- es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht;
- c)
- die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist.
(6) Ist ein Antragsteller gemäß dem Überstellungsverfahren nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu behandeln, so beginnt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 2 eingereicht wurde.
(7) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Fristen zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:
- a)
- sie überprüft mindestens alle vier Monate die Lage in diesem Herkunftsland;
- b)
- sie berücksichtigt gegebenenfalls die von der Asylagentur durchgeführten Überprüfungen der Lage in diesem Herkunftsland;
- c)
- sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die Gründe der Aufschiebung.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur so schnell wie möglich über die Aufschiebung der Verfahren für dieses Herkunftsland. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.
(8) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für den Abschluss des Prüfungsverfahrens für die Fälle fest, in denen ein Gericht die Entscheidung der Asylbehörde aufhebt und die Sache zurückverweist. Diese Fristen müssen kürzer sein als die in diesem Artikel festgelegten Fristen.
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