Artikel 38 VO (EU) 2024/1348
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags
(1) Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag, auf den einer der folgenden Gründe zutrifft, als unzulässig abzulehnen:
- a)
- Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 58 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;
- b)
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 59 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;
- c)
- ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt;
- d)
- ein internationales Strafgericht hat eine sichere Überstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat angeordnet oder ergreift eindeutig Maßnahmen in diesem Sinne, es sei denn, es sind neue relevante Umstände eingetreten, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, oder es war rechtlich nicht möglich, vor diesem internationalen Strafgericht Umstände geltend zu machen, die in Bezug auf international anerkannte Menschenrechtsnormen relevant sind;
- e)
- gegen den betreffenden Antragsteller ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen, und er hat seinen Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er die Rückkehrentscheidung erhalten hat, gestellt, vorausgesetzt, er wurde über die Folgen eines innerhalb dieser Frist nicht gestellten Antrags unterrichtet und seit Ablauf dieser Frist sind keine neuen relevanten Umstände eingetreten.
(2) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
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