Artikel 39 VO (EU) 2024/1348
Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags
(1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn
- a)
- ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist;
- b)
- ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder
- c)
- ein Antrag — unbeschadet des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 41 Absatz 5 — ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen wurde.
(2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, muss sie feststellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 hat.
(3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt.
(4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt.
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