Artikel 41 VO (EU) 2024/1348
Stillschweigende Rücknahme von Anträgen
(1) Ein Antrag wird für stillschweigend zurückgenommen erklärt, wenn
- a)
- der Antragsteller seinen Antrag ohne rechtfertigenden Grund nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er die tatsächliche Gelegenheit dazu hatte;
- b)
- der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht angibt oder seine biometrischen Daten nicht erfassen lässt;
- c)
- der Antragsteller sich weigert, seine Anschrift anzugeben, wenn er eine hat, es sei denn, die zuständigen Behörden stellen eine Unterkunft bereit;
- d)
- der Antragsteller ohne rechtfertigenden Grund nicht an einer persönlichen Anhörung teilgenommen hat, obwohl er gemäß Artikel 13 dazu verpflichtet war, oder ohne rechtfertigenden Grund die Beantwortung von Fragen während der Anhörung insoweit abgelehnt hat, als dadurch das Ergebnis der Anhörung nicht ausreicht, um über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden;
- e)
- der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 4 wiederholt nicht nachgekommen ist oder der zuständigen Behörde oder den Justizbehörden nicht weiterhin zur Verfügung steht, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese Nichtverfügbarkeit auf bestimmte Umstände zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen;
- f)
- der Antragsteller den Antrag in einem anderen als dem in Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Mitgliedstaat eingereicht hat und sich bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bis zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht im vorgesehenen Mitgliedstaat aufhält.
(2) Handelt es sich bei der Behörde, die prüft, ob der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, um eine andere zuständige Behörde als die Asylbehörde, und ist diese Behörde der Auffassung, dass der Antrag als stillschweigend zurückgenommen zu betrachten ist, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde entsprechend. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.
(3) Ist der Antragsteller anwesend, so unterrichtet die zuständige Behörde ihn zum Zeitpunkt der Rücknahme in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme.
(4) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aussetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, Unterlassungen oder Handlungen gemäß Absatz 1 zu begründen oder zu berichtigen, bevor eine Entscheidung ergeht, mit der der Antrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt wird.
(5) Ein Antrag kann als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.