Artikel 42 VO (EU) 2024/1348

Beschleunigtes Prüfungsverfahren

(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn

a)
der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b)
der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c)
davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d)
der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e)
ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f)
es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g)
es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h)
der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i)
der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j)
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.

(2) Ist die Asylbehörde der Ansicht, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, so kann sie die Prüfung der Begründetheit gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 39 fortsetzen. In diesem Fall wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.

(3) Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn

a)
der Antragsteller aus einem Drittstaat kommt, der als sicheres Herkunftsland im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
b)
es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
c)
es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
d)
davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; oder
e)
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes heran.

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