Artikel 43 VO (EU) 2024/1348

Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze

(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:

a)
nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b)
nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c)
nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d)
nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.

(3) Abweichend von Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht gestattet, wenn

a)
der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a oder c nicht berechtigt ist;
b)
der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und er seinen weiteren Verbleib für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht fristgerecht beantragt hat;
c)
der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und ein Gericht entschieden hat, dass er bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht im Mitgliedstaat verbleiben darf.

Ist gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG oder eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 ergangen, so findet in den Fällen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 Anwendung.

(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.

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