Artikel 47 VO (EU) 2024/1348

Die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats

(1) Die Kommission berechnet im Wege von Durchführungsrechtsakten die Zahl, die der jeweils angemessenen Kapazität der einzelnen Mitgliedstaaten entspricht, indem sie die in Absatz 4 festgelegte Formel anwendet.

Unbeschadet des Absatzes 3 legt die Kommission auch im Wege von Durchführungsrechtsakten die Höchstzahl der Anträge fest, die ein Mitgliedstaat jährlich im Verfahren an der Grenze prüfen muss. Diese Höchstzahl beträgt ab dem 12. Juni 2026 das Zweifache der Zahl, die sich aus der Anwendung der in Absatz 4 festgelegten Formel ergibt, ab dem 13. Juni 2027 das Dreifache der Zahl, die sich aus der Anwendung der in Absatz 4 festgelegten Formel ergibt, und ab dem 13. Juni 2028 das Vierfache der Zahl, die sich aus der Anwendung der in Absatz 4 festgelegten Formel ergibt.

(2) Wird die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erreicht, so ist dieser Mitgliedstaat in den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr verpflichtet, Verfahren an der Grenze durchzuführen, sofern die Umstände nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j zutreffen.

(3) Hat ein Mitgliedstaat die Höchstzahl der Anträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 geprüft, so ist dieser Mitgliedstaat in den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr verpflichtet, Verfahren an der Grenze durchzuführen, sofern die Umstände nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c oder j zutreffen. Der Mitgliedstaat prüft dennoch weiterhin im Verfahren an der Grenze Anträge von Drittstaatsangehörigen, auf die die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umstände zutreffen.

(4) Die Zahl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird berechnet, indem die in Artikel 46 genannte Zahl mit der Summe der irregulären Überschreitungen der Außengrenze, der Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen und der Zurückweisungen an der Außengrenze in dem betreffenden Mitgliedstaat in den letzten drei Jahren multipliziert und die daraus resultierende Zahl durch die Summe der irregulären Überschreitungen der Außengrenze, der Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen und der Zurückweisungen an der Außengrenze in der Union insgesamt im selben Zeitraum nach den aktuellsten verfügbaren Frontex- und Eurostat-Daten geteilt wird.

(5) Der erste Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 wird von der Kommission bis zum 12. August 2024 erlassen; danach wird ein Durchführungsrechtsakt alle drei Jahre am 15. Oktober erlassen.

Nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts durch die Kommission gemäß Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass des folgenden und aller weiteren Durchführungsrechtsakte sicher, dass er über die darin festgelegte angemessene Kapazität verfügt. Für die Zwecke des ersten Durchführungsrechtsakts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie vor dem 12. Juni 2026 über die in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegte angemessene Kapazität verfügen.

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