Artikel 48 VO (EU) 2024/1348
Maßnahme bei Erreichen der angemessenen Kapazität eines Mitgliedstaats
(1) Wenn die Zahl der Antragsteller, die in einem Mitgliedstaat dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, zu einem beliebigen Zeitpunkt in Kombination mit der Zahl der Personen, die einem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 eingerichteten Rückkehrverfahren an der Grenze oder gegebenenfalls einem gleichwertigen, nach nationalem Recht eingerichteten Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, die im Durchführungsrechtsakt der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 für diesen Mitgliedstaat festgelegte Zahl erreicht oder übersteigt, kann dieser Mitgliedstaat der Kommission diesen Umstand mitteilen.
(2) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Absatz 1, so muss dieser Mitgliedstaat abweichend von Artikel 45 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Antragsteller, die in diesem Mitgliedstaat dem Verfahren an der Grenze unterliegen, die in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Zahl erreicht oder übersteigt, in einem Verfahren an der Grenze nicht mehr die Anträge der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j genannten Antragsteller prüfen.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 wird je nach Zu- und Abnahme angewandt, und der betreffende Mitgliedstaat ist verpflichtet, Anträge von Antragstellern nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j in einem Verfahren an der Grenze wieder zu prüfen, sobald die Zahl der Antragsteller, die in diesem Mitgliedstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Verfahren an der Grenze unterliegen, niedriger ist als die in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Zahl.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 2 kann von einem Mitgliedstaat für den Rest des Kalenderjahres ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, angewandt werden.
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