Artikel 49 VO (EU) 2024/1348

Mitteilung eines Mitgliedstaats bei Erreichen der angemessenen Kapazität

(1) Die Mitteilung gemäß Artikel 48 muss folgende Angaben beinhalten:

a)
die Zahl der Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Mitteilung in dem betreffenden Mitgliedstaat dem Asylverfahren an der Grenze, einem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 eingerichteten Rückkehrverfahren an der Grenze oder gegebenenfalls einem gleichwertigen, nach nationalem Recht eingerichteten Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen;
b)
die Maßnahme gemäß Artikel 48, die der betreffende Mitgliedstaat anzuwenden oder weiter anzuwenden beabsichtigt;
c)
eine fundierte Begründung der Absicht des betreffenden Mitgliedstaats, in der beschrieben wird, wie der Rückgriff auf die fragliche Maßnahme zur Bewältigung der Situation beitragen könnte und gegebenenfalls welche andere Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat auf nationaler Ebene ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um die Situation zu verbessern, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Kommission gemäß Artikel 48 dieser Verordnung im Rahmen der Mitteilung gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 unterrichten.

(3) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 48, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(4) Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Artikel 48 anwendet, unterrichtet die Kommission monatlich über Folgendes:

a)
die Zahl der Antragsteller, die zum betreffenden Zeitpunkt dem Verfahren an der Grenze in diesem Mitgliedstaat unterliegen;
b)
die Zu- und Abnahme der Zahl der Personen, die Verfahren an der Grenze unterliegen, für jede Woche des betreffenden Monats;
c)
die Zahl der für die Prüfung der Anträge im Verfahren an der Grenze zuständigen Bediensteten;
d)
die durchschnittliche Dauer der Prüfung während des Verwaltungsverfahrens; und
e)
die durchschnittliche Dauer der von einem Gericht durchgeführten Prüfung eines Antrags auf Verbleib bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Die Kommission überwacht die Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 48 dieser Verordnung und überprüft zu diesem Zweck die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die Kommission nimmt in dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Bericht eine Bewertung der Anwendung der in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahme in jedem Mitgliedstaat vor.

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