Artikel 50 VO (EU) 2024/1348

Mitteilung eines Mitgliedstaats bei Erreichen der jährlichen Höchstzahl an Anträgen

Wenn die Zahl der Anträge, die in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres im Verfahren an der Grenze geprüft wurden, die Höchstzahl der Anträge, die für diesen Mitgliedstaat in dem in Artikel 47 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, erreicht oder übersteigt, kann dieser Mitgliedstaat dies der Kommission mitteilen.

Hat der Mitgliedstaat die Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet, so prüft die Kommission unverzüglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben, um sich zu vergewissern, dass der betreffende Mitgliedstaat seit Beginn des Kalenderjahres im Verfahren an der Grenze eine Anzahl an Anträgen geprüft hat, die die Zahl, die für diesen Mitgliedstaat in dem in Artikel 47 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, erreicht oder übersteigt.

Nach Abschluss der Überprüfung gestattet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts dem betreffenden Mitgliedstaat, Anträge von Antragstellern gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und j im Verfahren an der Grenze nicht zu prüfen.

Diese Erlaubnis entbindet den Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung, Anträge von Antragstellern gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b im Verfahren an der Grenze zu prüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.