Artikel 51 VO (EU) 2024/1348

Fristen

(1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, spätestens fünf Tage nach der erstmaligen Registrierung oder — im Falle einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 — fünf Tage nach der Ankunft des so überstellten Antragstellers im Übernahmemitgliedstaat einzureichen, sofern dem Antragsteller effektiv Gelegenheit dazu gegeben wird. Die Nichteinhaltung der Frist von fünf Tagen berührt nicht die weitere Anwendung des Verfahrens an der Grenze.

(2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens, der Prüfung eines gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 eingereichten Antrags auf Verbleib durch ein Gericht und gegebenenfalls des Rechtsbehelfsverfahrens fest. Mit der festgelegten Dauer wird sichergestellt, dass alle diese Verfahrensschritte innerhalb von zwölf Wochen nach Registrierung des Antrags abgeschlossen werden.

Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in den die Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, das Verfahren an der Grenze anwendet.

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