Artikel 56 VO (EU) 2024/1348
Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe d abweichen, wenn
- a)
- ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, und nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird; oder
- b)
- nach einer endgültigen Entscheidung, mit der ein erster Folgeantrag als unzulässig oder als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ein zweiter oder weiterer Folgeantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.
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