Artikel 57 VO (EU) 2024/1348
Der Begriff des wirksamen Schutzes
(1) Ein Drittstaat, der die Genfer Konvention innerhalb der von diesem Drittstaat getroffenen und gemäß der Konvention zulässigen Ausnahmeregelungen oder Vorbehalte ratifiziert hat und achtet, gilt als Land, das einen wirksamen Schutz gewährleistet. Im Fall geografischer Vorbehalte des Drittstaats wird das Bestehen eines Schutzes für Personen, die nicht unter die Genfer Konvention fallen, anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien beurteilt.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird nur dann davon ausgegangen, dass der Drittstaat einen wirksamen Schutz gewährleistet, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)
- die in Absatz 1 genannten Personen dürfen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats verbleiben,
- b)
- die in Absatz 1 genannten Personen haben Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards,
- c)
- die in Absatz 1 genannten Personen haben unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen Zugang zu Gesundheitsversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten,
- d)
- die in Absatz 1 genannten Personen haben unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen Zugang zu Bildung und
- e)
- wirksamer Schutz ist so lange verfügbar, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann.
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