Artikel 58 VO (EU) 2024/1348

Begriff des ersten Asylstaats

(1) Ein Drittstaat darf nur dann als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet werden, wenn in diesem Staat

a)
der Antragsteller vor seiner Reise in die Union gemäß der Genfer Konvention wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 oder wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann;
b)
Leben und Freiheit des Antragstellers nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung gefährdet werden;
c)
für den Antragsteller keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden;
d)
der Antragsteller gemäß der Genfer Konvention vor Zurückweisung und vor Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen.

(2) Das Konzept des ersten Asylstaats kann nur dann angewandt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des ersten Asylstaats auf ihn nicht anwendbar ist.

(3) Ein Drittstaat kann nur dann als erster Asylstaat für einen unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich wirksamen Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird.

(4) Wird ein Antrag infolge der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen:

a)
sie unterrichtet den Antragsteller gemäß Artikel 36 und
b)
sie händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats nicht in der Sache geprüft wurde.

(5) Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet wiederaufzunehmen, oder antwortet er nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so erhält der Antragsteller unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Kapitel III Abschnitt I Zugang zu dem Verfahren.

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