Artikel 59 VO (EU) 2024/1348

Das Konzept des sicheren Drittstaats

(1) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat bestimmt werden, wenn in diesem Staat

a)
für Nichtstaatsangehörige keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht;
b)
für Nichtstaatsangehörige keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden;
c)
Nichtstaatsangehörige gemäß der Genfer Konvention vor Zurückweisung und vor Abschiebung geschützt sind, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen;
d)
die Möglichkeit besteht, wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 zu beantragen und, falls die Bedingungen erfüllt sind, zu erhalten.

(2) Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden.

(3) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung bestimmt werden kann, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen.

(4) Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

a)
wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 60 oder 64 auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicherer Drittstaat bestimmt wurde oder
b)
in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller, wenn der Staat auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht als sicherer Drittstaat bestimmt wurde, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf diesen Antragsteller erfüllt sind.

(5) Das Konzept des sicheren Drittstaats darf nur zur Anwendung kommen, wenn

a)
der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist;
b)
eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt.

(6) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat für einen unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird.

(7) Haben die Union und ein Drittstaat gemeinsam eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV getroffen, dass im Rahmen jener Übereinkunft aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, so kann unbeschadet der Absätze 5 und 6 davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen dieses Artikels in Bezug auf den Status als sicherer Drittstaat erfüllt sind.

(8) Wird ein Antrag infolge der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen:

a)
Sie unterrichtet den Antragsteller gemäß Artikel 36 und
b)
händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache geprüft wurde.

(9) Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, so erhält der Antragsteller unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Kapitel III Abschnitt I Zugang zu dem Verfahren.

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