Artikel 59 VO (EU) 2024/1348
Das Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat bestimmt werden, wenn in diesem Staat
- a)
- für Nichtstaatsangehörige keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht;
- b)
- für Nichtstaatsangehörige keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden;
- c)
- Nichtstaatsangehörige gemäß der Genfer Konvention vor Zurückweisung und vor Abschiebung geschützt sind, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen;
- d)
- die Möglichkeit besteht, wirksamen Schutz im Sinne von Artikel 57 zu beantragen und, falls die Bedingungen erfüllt sind, zu erhalten.
(2) Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden.
(3) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung bestimmt werden kann, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen.
(4) Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:
- a)
- wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 60 oder 64 auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicherer Drittstaat bestimmt wurde oder
- b)
- in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller, wenn der Staat auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht als sicherer Drittstaat bestimmt wurde, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf diesen Antragsteller erfüllt sind.
(5) Das Konzept des sicheren Drittstaats darf nur zur Anwendung kommen, wenn
- a)
- der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist;
- b)
- eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i)
- Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt;
- ii)
- der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist; oder
- iii)
- es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung, das bzw. die zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits geschlossen wurde, nach dem bzw. der die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen.
Nimmt die Kommission Verhandlungen über ein Abkommen im Namen der Union mit einem Drittstaat auf (im Folgenden „Abkommen auf Unionsebene” ), um ein Abkommen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii zu schließen, so berücksichtigt sie bei den Verhandlungen alle bestehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat, einschließlich der potenziellen Auswirkungen des Abkommens auf Unionsebene auf diese bilateralen oder multilateralen Abkommen und auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit diesem Drittstaat im Bereich der Migration.
Ein von der Union und einem Drittstaat geschlossenes Abkommen, das in den Anwendungsbereich von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fällt, hat Vorrang vor allen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat geschlossen wurden, sofern deren Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens auf Unionsebene unvereinbar sind.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet zu geeigneter Zeit die betreffenden Mitgliedstaaten über Verhandlungen über ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii mit einem Drittstaat, der mit diesen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Grenze hat.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii geschlossen wurden, bevor diese in Kraft treten oder, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung vorläufig angewandt wird, bevor mit seiner bzw. ihrer vorläufigen Anwendung begonnen wird. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auch über alle nachfolgenden Änderungen oder die Beendigung solcher Abkommen oder Vereinbarungen unterrichtet.
(6) Ein Drittstaat darf nur dann als sicherer Drittstaat für einen unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird. Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii nicht an, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist.
(7) Haben die Union und ein Drittstaat gemeinsam eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV getroffen, dass im Rahmen jener Übereinkunft aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, so kann unbeschadet der Absätze 5 und 6 davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen dieses Artikels in Bezug auf den Status als sicherer Drittstaat erfüllt sind.
(8) Wird ein Antrag infolge der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie unterrichtet den Antragsteller gemäß Artikel 36 und
- b)
- händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache in der Union geprüft wurde, unbeschadet der Anwendung anderer Verfahren zur Unterrichtung der Behörden des Drittstaats, die in bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen zwischen der Union oder diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat nach Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen sind.
(9) Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, so erhält der Antragsteller unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Kapitel III Abschnitt I Zugang zu dem Verfahren.
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