Artikel 60 VO (EU) 2024/1348

Bestimmung sicherer Drittstaaten auf Unionsebene

(1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten bestimmt.

(2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Drittstaaten benannt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 59 Absatz 3.

(3) Die Asylagentur stellt der Kommission auf deren Ersuchen Informationen und Analysen zu bestimmten Drittstaaten, die für eine Bestimmung als sichere Drittstaaten in Frage kommen könnten, zur Verfügung. Die Kommission prüft unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats, um zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicherer Drittstaat bestimmt werden könnte.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

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