Artikel 61 VO (EU) 2024/1348
Das Konzept des sicheren Herkunftslands
(1) Ein Drittstaat kann gemäß der vorliegenden Verordnung nur dann als sicheres Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung zu erleiden.
(2) Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden.
(3) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat ein sicheres Herkunftsland gemäß der vorliegenden Verordnung ist, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen, wobei der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303, sofern verfügbar, Rechnung getragen wird.
(4) Bei der Beurteilung gemäß Absatz 3 wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden geboten wird durch
- a)
- die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
- b)
- die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)
- das Fehlen von Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen eigener Staatsbürger in einen Drittstaat, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde;
- d)
- eine Regelung, die bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten wirksame Rechtsbehelfe gewährleistet.
(5) Das Konzept des sicheren Herkunftslands kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn
- a)
- der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte;
- b)
- der Antragsteller nicht zu einer Personengruppe gehört, für die bei der Bestimmung des Drittstaats als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wurde;
- c)
- der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist.
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