Artikel 62 VO (EU) 2024/1348
Bestimmung sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
(1) Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 61 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.
(2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 61 Absatz 3.
(3) Die Asylagentur stellt der Kommission auf deren Ersuchen Informationen und Analysen zu bestimmten Drittstaaten, die für eine Bestimmung als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene in Frage kommen könnten, zur Verfügung. Die Kommission prüft unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt werden könnte.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.