Artikel 62 VO (EU) 2024/1348
Bestimmung sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
(1) Drittstaaten können gemäß den in Artikel 61 und dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.
(1a) Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.
(1b) Ein Drittstaat, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, wird auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, es sei denn, einer oder mehrere der folgenden Umstände sind gegeben:
- a)
- In dem Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;
- b)
- angesichts des Vorgehens dieses Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt, die für die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung relevant sind, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV erlassen;
- c)
- der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellern aus diesem Drittstaat — entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten — internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat.
Ist einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Umstände gegeben oder nicht mehr gegeben, so setzt die Kommission die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Im Falle des Buchstabens a dieses Absatzes holt die Kommission die vorherige Genehmigung des Rates ein, bevor sie die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unterrichtet.
(2) Die Kommission überprüft die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, mit Unterstützung der Asylagentur und auf Grundlage der Informationsquellen gemäß Artikel 61 Absatz 3.
(3) Die Asylagentur stellt der Kommission auf deren Ersuchen Informationen und Analysen zu bestimmten Drittstaaten, die für eine Bestimmung als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene in Frage kommen könnten, zur Verfügung. Die Kommission prüft unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob ein Drittstaat auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt werden könnte.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unter den in Artikel 63 festgelegten Bedingungen zu erlassen.
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