Artikel 63 VO (EU) 2024/1348
Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene
(1) Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob das Drittland die in Artikel 59 oder 61 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt; ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so erlässt sie gemäß Artikel 74 einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehende Entfernung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten.
(2) Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat.
(3) Hat die Kommission gemäß Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehende Entfernung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor, um die Bestimmung dieses Drittstaat als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen.
(4) Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt zur vorübergehende Entfernung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.
(5) Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die vorübergehende Entfernung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam.
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