Artikel 64 VO (EU) 2024/1348
Bestimmung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf nationaler Ebene
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten oder sicheren Herkunftsländern auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer zu bestimmen.
(2) Wurde die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 63 Absatz 1 vorübergehend entfernt, so benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene.
(3) Wurde die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gestrichen, so kann ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Auffassung in Kenntnis setzen, dass dieser Drittstaat aufgrund einer Änderung seiner Lage die Bedingungen nach Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 61 wieder erfüllt.
Die Mitteilung beinhaltet eine substanziierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 61 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund deren jener Staat diese Bedingungen erneut erfüllt.
Nach der Mitteilung fordert die Kommission die Asylagentur auf, ihr Informationen und Analysen zur Lage in dem Drittstaat vorzulegen.
Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Bestimmung hat.
Das Einwandsrecht der Kommission ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene gestrichen wurde. Etwaige Einwände der Kommission werden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung des Mitgliedstaats und nach gebührender Überprüfung der Lage in diesem Drittstaat unter Berücksichtigung der in Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 61 dieser Verordnung genannten Bedingungen erhoben.
Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um diesen Drittstaat als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu bestimmen, vorlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur bis zum 12. Juni 2026 und unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den Bestimmungen mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wird.
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