Artikel 65 VO (EU) 2024/1348

Entzug des internationalen Schutzes

Die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, leitet die Prüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe zur Überprüfung bestehen, ob er Anspruch auf internationalen Schutz hat, insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) 2024/1347.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.