Artikel 66 VO (EU) 2024/1348

Verfahrensvorschriften für den Entzug des internationalen Schutzes

(1) Leitet die Asylbehörde oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein zuständiges Gericht, die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen ein, so verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:

a)
sie wird schriftlich darüber, dass ihre Anerkennung des internationalen Schutzes überprüft wird, und über die Gründe für diese Überprüfung unterrichtet;
b)
sie wird über ihre Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden unterrichtet, insbesondere darüber, dass sie verpflichtet ist, eine schriftliche Erklärung abzugeben und zu einer persönlichen Anhörung oder einer Verhandlung zu erscheinen und Fragen zu beantworten;
c)
sie wird darüber unterrichtet, welche Folgen es hat, wenn sie nicht mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeitet, und dass die Nichtabgabe der schriftlichen Erklärung und das Nichterscheinen bei der persönlichen Anhörung oder Verhandlung ohne hinreichende Begründung die Asylbehörde oder das zuständige Gericht nicht daran hindert, eine Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes zu treffen; und
d)
sie erhält Gelegenheit, in einer schriftlichen Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die unter Buchstabe a genannten Informationen erhält, und in einer persönlichen Anhörung oder einer Verhandlung zu einem von der Asylbehörde oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, dem zuständigen Gericht festgelegten Zeitpunkt Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 holt die Asylbehörde oder das zuständige Gericht

a)
sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen ein und trägt der gemeinsamen Analyse der Lage in einem bestimmten Herkunftsland und den Leitfäden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303, sofern verfügbar, Rechnung und
b)
holt keine Informationen von den Akteuren, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, in einer Weise ein, die diesen Akteuren die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person handelt, der internationaler Schutz gewährt wurde, deren Status überprüft wird.

(3) Die Entscheidung, den internationalen Schutz abzuerkennen, ergeht schriftlich und so schnell wie möglich. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung für die Aberkennung, und eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung darüber, wie die Entscheidung angefochten werden kann, und über die entsprechenden Fristen.

(4) Wenn die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, die Entscheidung getroffen hat, den internationalen Schutz abzuerkennen, kommen die Artikel 6, 17, 18 und 19 entsprechend zur Anwendung.

(5) Kooperiert der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht, indem er ohne hinreichende Begründung keine schriftliche Erklärung abgibt, bei der persönlichen Anhörung oder Verhandlung nicht erscheint oder Fragen nicht beantwortet, so hindert die Nichtabgabe der schriftlichen Erklärung oder das Nichterscheinen bei der persönlichen Anhörung oder Verhandlung die Asylbehörde oder das zuständige Gericht nicht daran, eine Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes zu treffen. Diese Verweigerung der Zusammenarbeit darf lediglich als widerlegbare Vermutung, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen internationalen Schutz mehr in Anspruch nehmen möchte, angesehen werden.

(6) Das Verfahren nach diesem Artikel findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

a)
eindeutig auf seine Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verzichtet,
b)
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder
c)
nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.

Die Mitgliedstaaten schließen die unter diesen Absatz fallenden Fälle im Einklang mit ihrem nationalen Recht ab. Dieser Abschluss muss nicht in Form einer Entscheidung erfolgen, er ist jedoch zumindest in der Akte des Antragstellers unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken.

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