Artikel 67 VO (EU) 2024/1348

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1) Die Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II hinsichtlich eines Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen

a)
eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird;
b)
eine Entscheidung, mit der ihr Antrag sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird;
c)
eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d)
eine Entscheidung zum Entzug des internationalen Schutzes;
e)
eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37 dieser Verordnung.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass in den in Artikel 66 Absatz 6 genannten Fällen kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Wird eine Rückkehrentscheidung als Teil einer damit zusammenhängenden Entscheidung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erlassen, so wird die Rückkehrentscheidung zusammen mit der damit zusammenhängenden Entscheidung bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen angefochten. Wird eine Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung gemäß Artikel 37 erlassen, so kann sie in gesonderten Gerichtsverfahren angefochten werden. Die Fristen für diese gesonderten Gerichtsverfahren dürfen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht überschreiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 haben Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, das Recht, gegen eine Entscheidung, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3) Ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 sieht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 beurteilt wird.

(4) Für eine Verhandlung vor dem zuständigen Gericht wird Antragstellern, Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, und Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, ein Dolmetscher zur Seite gestellt, wenn eine solche Verhandlung stattfindet und andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet werden kann.

(5) Hält das Gericht es für erforderlich, so sorgt es für die Übersetzung der einschlägigen Schriftstücke, die noch nicht gemäß Artikel 34 Absatz 4 übersetzt worden sind. Alternativ können Übersetzungen dieser Schriftstücke von anderen Stellen zur Verfügung gestellt und im Einklang mit dem nationalen Recht aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden.

Ein Antragsteller, eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, und eine Person, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, kann auf eigene Kosten für die Übersetzung weiterer Dokumente sorgen.

(6) Wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung dem Antragsteller obliegt — nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist vorgelegt werden, oder wenn die Schriftstücke — in dem Fall, dass das Gericht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat — nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass das Gericht ihre Übersetzung sicherstellen kann, so kann das Gericht die Berücksichtigung dieser Unterlagen verweigern.

(7) Die Mitgliedstaaten legen für Antragsteller, Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, und Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, folgende Fristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen in ihrem nationalen Recht fest:

a)
mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage im Fall einer Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig, stillschweigend zurückgenommen, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung einer der in Artikel 42 Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Umstände zutrifft;
b)
mindestens zwei Wochen und höchstens ein Monat in allen anderen Fällen.

(8) Die Fristen nach Absatz 7 beginnen ab dem Tag, an dem die Entscheidung der Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, eines zuständigen Gerichts, dem Antragsteller, der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, der Person, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, oder seinem oder ihrem Vertreter oder Rechtsberater, der seine Rechtsvertretung ausübt, mitgeteilt wird. Das Mitteilungsverfahren wird im nationalen Recht festgelegt.

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